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 DIBt, Stand: 8. Juli 2011

"Sicherheitseinrichtungen und raumluftunabhängige Feuerstätten"
 
Aufgrund einer Vielzahl von Anfragen zur Notwendigkeit von Sicherheitseinrichtungen für den gemeinsamen Betrieb von Lüftungsanlagen mit raumluftunabhängigen Einzelfeuerstätten, die in den letzten Monaten an das DIBt gerichtet wurden, und einer Vorgabe des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfeger-handwerks Hessen erörterte der Sachverständigenausschuss, inwieweit technische Gründe erkennbar sein könnten, die solche Einrichtungen bedingen, und ob ggf. damit Auswirkungen auf die Führung von Verwendbarkeitsnachweisen für solche Feuerstätten verbunden wären.
Hierzu ist es erforderlich, auf folgende Zusammenhänge hinzuweisen:
Aufgrund der Energieeinsparverordnung werden Wohnhäuser zunehmend so ausgeführt, dass Wärmeverluste durch dichte Türen und Fenster erheblich verringert werden. Die frühere Fugenlüftung, d. h. ein Nachströmen von Außenluft in das Gebäude, erfolgt kaum noch. Um solche Energiesparhäuser auch bei geschlossenen, dichten Fenstern und Türen nutzen zu können, sind lüftungstechnische Einrichtungen erforderlich. Diese dürfen allerdings aufgrund landesrechtlicher Vorschriften, die dem § 41 der Musterbauordnung (MBO) entsprechen, nicht den sicheren Betrieb von Feuerungsanlagen zur Raumheizung beeinträchtigen.
Zur Raumheizung kommen u. a. Feuerstätten ohne motorisch betriebene Teile für feste Brennstoffe nach den europäischen Normen DIN EN 13240 (Raumheizer), DIN EN 13229 (Kamineinsätze) und DIN EN 15250 (Speicherfeuerstätten) zum Einsatz. Diese Feuerstätten sind dadurch gekennzeichnet, dass sie im stationären Betrieb die erforderliche Verbrennungsluft aus dem Aufstellraum entnehmen, auch wenn es Ausführungen gibt, die zusätzlich der Feuerstätte Verbrennungsluft aus dem Freien zuführen. Der Betrieb solcher Feuerstätten erfolgt also raumluftabhängig. Der gemeinsame Betrieb von raumluftabhängigen Feuerstätten in hoch gedämmten, dichten Wohnhäusern und lüftungstechnischen Einrichtungen, wie z. B. Küchenablufthauben oder Abluftventilatoren von innen liegenden fensterlosen Bädern, darf nur erfolgen, wenn den raumluftabhängigen Feuerstätten dadurch die notwendige Verbrennungsluft nicht entzogen wird. Beim gleichzeitigen Betrieb könnten Verbrennungsgase aus der Feuerstätte in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum und damit in Wohnräume entweichen. Um dies auszuschließen, sind in den Feuerungsverordnungen der Länder einzuhaltende Bedingungen genannt, die im Wesentlichen dem § 4 der Musterfeuerungsverordnung (MFeuV) entsprechen. Die Feuerungsverordnungen bestimmen u. a.,
• dass ein gleichzeitiger Betrieb von raumluftabhängigen Feuerstätten und Luft absaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen zu verhindern ist,
• dass die Abgasführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird, die Abgase der Feuerstätten über Luft absaugende Anlagen geführt wird oder
• anlagentechnisch sichergestellt ist, dass während des Betriebes der Feuerstätten kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.
Entsprechend dieser Anforderungen erteilt das DIBt allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für solche Sicherheitseinrichtungen.
Damit in zunehmend dichter ausgeführten Wohnhäusern Feuerstätten auch unabhängig von raumlufttechnischen Anlagen betrieben werden können, sind gegenüber dem Aufstellraum besonders dichte Feuerstätten für feste Brennstoffe entwickelt worden. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass ihnen die Verbrennungsluft immer von Außen zugeführt wird. Für diese Feuerstätten gibt es zurzeit noch keine Seite 1 von 2
allgemein anerkannten technischen Regeln in Form von Normen, es handelt sich also entsprechend den Landesbauordnungen um nicht geregelte Bauprodukte, für die vom DIBt allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erteilt werden.
Entsprechend der bauaufsichtlichen Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen - Stand April 2009 - sind Außenluftöffnungen, Leitungen vom Freien und Lüftungsanlagen mit Ventilator so zu bemessen, dass sich in der Wohnung für den planmäßigen Zuluftvolumenstrom rechnerisch kein größerer Unterdruck als 8 Pa gegenüber dem Freien ergibt. Befinden sich in der Wohnung raumluftabhängige Feuerstätten, sind die Öffnungen, Leitungen und Lüftungsanlagen so zu bemessen, dass sich aus der Summe des planmäßigen Zuluftvolumenstroms und des Verbrennungsluft-Volumenstroms (= 1,6 m³/h je kW Nennleistung) kein größerer Unterdruck als 4 Pa gegenüber dem Freien ergibt. Anlagentechnisch muss gewährleistet sein, dass die Feuerstätten nur bei ausreichender Verbrennungsluftversorgung betrieben werden können.
Die Richtlinie gilt für den gemeinsamen Betrieb von lüftungstechnischen Einrichtungen und raumluft-abhängigen Feuerstätten, nicht aber für den gemeinsamen Betrieb mit raumluftunabhängigen Feuerstätten.
Die Sachverständigen stellten fest, dass die Anforderungen für die Nachweisführung zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für raumluftunabhängige Feuerstätten hinreichend sind. Die Forderung nach zusätzlichen Sicherheitseinrichtungen für den gemeinsamen Betrieb raumluftun-abhängiger Feuerstätten mit ordnungsgemäß installierten lüftungstechnischen Anlagen wurde von den Sachverständigen als technisch nicht notwendig und überzogen bewertet.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass entsprechend der Bauregelliste B Teil 2, lfd. Nr. 1.3.1 für die Verwendung von raumluftunabhängigen Feuerstätten für feste Brennstoffe mit motorisch betriebenen Teilen und von raumluftunabhängigen Feuerstätten für flüssige Brennstoffe mit motorisch betriebenen Teilen zum Nachweis der Nutzungssicherheit allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen vorgesehen sind. Soweit bisher dem DIBt bekannt, werden für den Betrieb dieser Feuerstätten von den für die Beurteilung der sicheren Abgasführung zuständigen Schornsteinfegern keine zusätzlichen Sicherheitseinrichtungen gefordert. Auch hat das DIBt bisher keine Kenntnis darüber erhalten, dass aufgrund nicht vorliegender allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen für solche Feuerstätten die ordnungsgemäße Abführung von Abgasen für Feuerungsanlagen mit diesen Feuerstätten nicht bescheinigt wurde. Hier scheint es geboten, dass vom Schornsteinfegerhandwerk die bauaufsichtlich erforderlichen Nachweise nachdrücklich eingefordert werden.
 
 
Dunstabzugsanlage in Verbindung mit WRL:
 
Die Luftförderung der Dunstabzugshauben übersteigt in der Regel Förderleistung der KWL-Anlage. Wird eine handelsübliche Dunstabzugshaube mit einem Ventilator von 300 – 600m³/h an das Lüftungssystem angeschlossen würde dies zu einer drastischen Disbalance zwischen Zuluft und Abluft führen.

Die Abluft über die Dunstabzugshaube ist nicht nur mit Wasserdampf und Gerüchen, sondern überwiegende mit Fetten belastet. Trotzt Filter wird das Kanalsystem und das Lüftungsgerät durch Verschmutzungen und Ablagerung erheblich belastet, der Wärmetauscher versottet und die Leistungsfähigkeit der Wärmerückgewinnung nimmt ab.

Die Dunstabzugsanlage ist im Umluftbetrieb zu betreiben.

hannesohr@googlemail.com